SVHC Listete Substanzen: UV-320, UV-327, UV-328, UV-350

SVHC Listete Substanzen: UV-320, UV-327, UV-328, UV-350

SVHC, eine Substanz von hoher Besorgnis, leitet sich aus der europäischen Reichweite ab. Nach Artikel 57 der Reach -Verordnung wird SVHC gemäß den folgenden Standards bestimmt. Substanzen mit sehr hohem Anliegen und schwerwiegenden Folgen. Substanzen, die den Bedingungen erfüllen, können in eine Liste platziert werden.

Gegenwärtig sind mehrere UV-Absorber in der SVHC-Liste aufgeführt, einschließlich UV-320/327/328/350.

Kommentare zu einem Anhang XV -Dossier zur Identifizierung einer Substanz als SVHC und Antworten auf diese Kommentare

 

Substanzname: 2-Benzotriazol-2-yl-4,6-di-tert-butylphenol (UV-320)

CAS-Nummer: 3846-71-7

EC-Nummer: 223-346-6

 

Es wird vorgeschlagen, dass die Substanz als erfüllte SVHC -Kriterien in Artikel 57 der Reach -Verordnung erfüllt: PBT (Artikel 57 (d)); VPVB (Artikel 57 (e))

Haftungsausschluss: Die während der öffentlichen Konsultation abgegebenen Kommentare werden von den Kommentaren zur Verfügung gestellt. Es war in den eigenen Verantwortung der Kommentare, um sicherzustellen, dass ihre Kommentare keine vertraulichen Informationen enthalten. Die Antwort auf die Kommentarabelle wurde von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erstellt, der den Vorschlag zur Identifizierung eines Substanz von sehr hohen Problemen vorbereitet. RCOM wurde weder vom Mitglied des Staatsausschusses vereinbart, noch wurde das Dokument als Ergebnis der MSC -Diskussionen geändert.

 

Teil I: Kommentare und Antworten auf Kommentare zum SVHC -Vorschlag und seine Rechtfertigung

Allgemeine Kommentare zum SVHC -Vorschlag

NEIN.

Datum

Eingereicht von (Name, Organisation/ MSCA)

Kommentar

Antwort

5

2014/10/16

Internationales NGO -Allianz Belgien

Wir unterstützen die Nominierung von UV 320 in die Kandidatenliste und danken Deutschland für die Einreichung und Einbeziehung von Daten, die sich auf die Anwesenheit in Hausstaub beziehen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

16. Oktober 2015

Kommentare zu einem Anhang XV -Dossier zur Identifizierung einer Substanz als SVHC und Antworten auf diese Kommentare

Substanzname: 2,4-di-tert-Butyl-6- (5-ChloBenzotriazol-2-yl) Phenol (UV-327)

CAS-Nummer: 3864-99-1

EC-Nummer: 223-383-8

Es wird vorgeschlagen, dass die Substanz als ersprechende SVHC -Kriterien in Artikel 57 der Reichweite der Reichweite festgelegt wird: VPVB (Artikel 57 E)

Haftungsausschluss: Die während der öffentlichen Konsultation abgegebenen Kommentare werden von den Kommentaren zur Verfügung gestellt. Es war in den eigenen Verantwortung der Kommentare, um sicherzustellen, dass ihre Kommentare keine vertraulichen Informationen enthalten. Die Antwort auf die Kommentarabelle wurde von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erstellt, der den Vorschlag zur Identifizierung eines Substanz von sehr hohen Problemen vorbereitet.

Teil I: Kommentare und Antworten auf Kommentare zum SVHC -Vorschlag und seine Rechtfertigung

Allgemeine Kommentare zum SVHC -Vorschlag

Keiner

Spezifische Kommentare zur Rechtfertigung

Nummer / Datum

Eingereicht von (Name, Einsendertyp, Land)

Kommentar

Antwort

4496

2015/10/12

Schweden,

Mitgliedstaat

Die schwedische CA sind sich einig, dass 2,4-di-tert-butyl-6- (5-ChloBenzotriazol-2-

Yl) Phenol (UV-327) erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 57 (e) in Reichweite und ist daher zur Identifizierung als Substanz von sehr hohen Problemen berechtigt.

 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

 

16. Oktober 2015

Kommentare zu einem Anhang XV -Dossier zur Identifizierung einer Substanz als SVHC und Antworten auf diese Kommentare

Substanzname: 2,4-di-tert-Butyl-6- (5-ChloBenzotriazol-2-yl) Phenol (UV-327)

CAS-Nummer: 3864-99-1

EC-Nummer: 223-383-8

Es wird vorgeschlagen, dass die Substanz als ersprechende SVHC -Kriterien in Artikel 57 der Reichweite der Reichweite festgelegt wird: VPVB (Artikel 57 E)

Haftungsausschluss: Die während der öffentlichen Konsultation abgegebenen Kommentare werden von den Kommentaren zur Verfügung gestellt. Es war in den eigenen Verantwortung der Kommentare, um sicherzustellen, dass ihre Kommentare keine vertraulichen Informationen enthalten. Die Antwort auf die Kommentarabelle wurde von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erstellt, der den Vorschlag zur Identifizierung eines Substanz von sehr hohen Problemen vorbereitet.

Teil I: Kommentare und Antworten auf Kommentare zum SVHC -Vorschlag und seine Rechtfertigung

Allgemeine Kommentare zum SVHC -Vorschlag

Keiner

Spezifische Kommentare zur Rechtfertigung

Nummer / Datum

Eingereicht von (Name, Einsendertyp, Land)

Kommentar

Antwort

4496

2015/10/12

Schweden,

Mitgliedstaat

Die schwedische CA sind sich einig, dass 2,4-di-tert-butyl-6- (5-ChloBenzotriazol-2-

Yl) Phenol (UV-327) erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 57 (e) in Reichweite und ist daher zur Identifizierung als Substanz von sehr hohen Problemen berechtigt.

 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

 

17. November 2014

 

Kommentare zu einem Anhang XV -Dossier zur Identifizierung einer Substanz als SVHC -Andrückung zu diesen Kommentaren

Substanzname: 2- (2H-Benzotriazol-2-yl) -4,6-Ditertpentylphenol (UV-328)

CAS-Nummer: 25973-55-1

EC-Nummer: 247-384-8

Es wird vorgeschlagen, dass die Substanz als erfüllte SVHC -Kriterien in Artikel 57 der Reach -Verordnung erfüllt: PBT (Artikel 57 (d)); VPVB (Artikel 57 (e))

Haftungsausschluss: Die während der öffentlichen Konsultation abgegebenen Kommentare werden von den Kommentaren zur Verfügung gestellt. Es war in den eigenen Verantwortung der Kommentare, um sicherzustellen, dass ihre Kommentare keine vertraulichen Informationen enthalten. Die Antwort auf die Kommentarabelle wurde von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erstellt, der den Vorschlag zur Identifizierung eines Substanz von sehr hohen Problemen vorbereitet. RCOM wurde weder vom Mitglied des Staatsausschusses vereinbart, noch wurde das Dokument als Ergebnis der MSC -Diskussionen geändert.

Teil I: Kommentare und Antworten auf Kommentare zum SVHC -Vorschlag und seine Rechtfertigung

Allgemeine Kommentare zum SVHC -Vorschlag

NEIN.

Datum

Eingereicht von (Name, Organisation/ MSCA)

Kommentar

Antwort

2 2014/10/15 Firma Belgien

 

Vollständige Kommentare sind in den Anhängen enthalten.

Die Genehmigung ist nicht die geeignete Route, da bestimmte Risiken, die im Anne XV vorgeschlagen werden, nicht durch den Autorisierungsprozess kontrolliert werden können.

 

Vielen Dank für Ihre Kommentare.

 

In Bezug auf die besten RMO-Strategie kam die von Deutschland durchgeführte RMO-Bewertung zu einem anderen Schluss als bei Ihrer.

Aufgrund begrenzter Informationen können wir nicht zu dem Schluss kommen, dass ein bestehendes Risiko gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Reichweite besteht.

Darüber hinaus fehlen uns das detaillierte Wissen zur Beurteilung der Verfügbarkeit realisierbarer Alternativen, insbesondere angesichts der speziellen Verwendungen dieser

Substanzen. Wie Sie selbst beschreiben, gibt es derzeit keine praktikablen Alternativen. Wir kamen daher zu dem Schluss, dass die phenolischen Benzotrizolen, die SVHC- aufweisen

Eigenschaften sollten durch Autorisierung reguliert und langfristig ersetzt werden (wenn praktikable Alternativen verfügbar sind). Diese Bewertung wird durch relevante Verwendungen gestützt

 

2_2014-10-15 UV-328 Konsultation Cand List-Non-Confidential-Public.pdf

Vertrauliche Bindung entfernt

 

16. Oktober 2015 

Kommentare zu einem Anhang XV -Dossier zur Identifizierung einer Substanz als SVHC und Antworten auf diese Kommentare

Substanzname: 2- (2H-Benzotriazol-2-yl) -4- (tert-butyl) -6- (sec-butyl) Phenol (UV-350)

CAS-Nummer: 36437-37-3

EC-Nummer: 253-037-1

Es wird vorgeschlagen, dass die Substanz als ersprechende SVHC -Kriterien in Artikel 57 der Reichweite der Reichweite festgelegt wird: VPVB (Artikel 57 E)

Haftungsausschluss: Die während der öffentlichen Konsultation abgegebenen Kommentare werden von den Kommentaren zur Verfügung gestellt. Es war in den eigenen Verantwortung der Kommentare, um sicherzustellen, dass ihre Kommentare keine vertraulichen Informationen enthalten. Die Antwort auf die Kommentarabelle wurde von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erstellt, der den Vorschlag zur Identifizierung eines Substanz von sehr hohen Problemen vorbereitet.

Teil I: Kommentare und Antworten auf Kommentare zum SVHC -Vorschlag und seine Rechtfertigung

Allgemeine Kommentare zum SVHC -Vorschlag

Keiner

Spezifische Kommentare zur Rechtfertigung

Nummer / Datum

Eingereicht von (Name, Einsendertyp, Land)

Kommentar

Antwort

4497

2015/10/12

Schweden,

Mitgliedstaat

Die schwedische CA stimmt dem zu

2- (2H-Benzotriazol-2-yl) -4- (tert-butyl) -6- (sec-butyl) Phenol (UV-350) erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 57 (e) in Reichweite und ist daher zur Identifizierung als Substanz von sehr hohem Problem in Frage kommen.

 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

 

4500

2015/10/12

 

Norwegen,

Mitgliedstaat

 

Der norwegische CA unterstützt den Vorschlag, 2- (2H-Benzotriazol-2-yl) -4- (tert-butyl) -6- (sec-butyl) Phenol (UV-350) als Substanz von sehr hohen

Besorgnis aufgrund seiner VPVB -Eigenschaften und sollte in die Kandidatenliste aufgenommen werden.

In Bezug auf die Überwachungsdaten wurde ein Screening -Bericht aus Norwegen veröffentlicht, der Ergebnisse mehrerer UV -Filter in der Umgebung enthält, ähnlich wie UV 350 (Benzotriazoles UV 327, 328 und 329).

http: //www.miljodirektoratet.no/documents/publikasjoner/m176/m176.pdf

Diese Ergebnisse stützen, dass UV 350 und ähnliche UV -Substanzen können

 

Vielen Dank für die Unterstützung, die

Informationen aus der Studie sind bereits

im Anhang, dh der Unterstützung enthalten

dokumentieren.

 

Kandidatenliste von Substanzen mit sehr hohen Sorge um die Genehmigung

(veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 59 Absatz 10 der Reach -Verordnung)

Anmerkungen:

Kandidatenliste von Substanzen mit sehr hohen Sorge um die Genehmigung

(veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 59 Absatz 10 der Reach -Verordnung)

Anmerkungen:

Kandidatenliste von Substanzen mit sehr hohen Sorge um die Genehmigung

(veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 59 Absatz 10 der Reach -Verordnung)

Anmerkungen:

 


Postzeit: Nov.-17-2022